Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei vorrätigen Artikeln 1 Woche
und bei Artikeln die nicht vorrätig sind und die bestellt werden 3 Wochen gebunden.
(2) Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot
nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
(3) Der Vertrag gilt auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird
oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebotes) erklärt
oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
(4) Für Online- und Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsgeschäfte gelten gesonderte Regelungen,
insbesondere bezüglich des Widerrufs- und Warenrückgaberechtes des Käufers.
II. Vertragsinhalt
Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen.
Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens
bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung vorbehaltlich
ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers
bis zum 2. Stockwerk.
(4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm
der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die
Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist der Verkäufer berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten und Wertminderung nach Ziffer X dieser Bedingungen sowie
Schadensersatz zu fordern.
(6) Als pauschalen Schadensersatz kann der Käufer in diesen Fällen 30 % des Kaufpreises
verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Dem
Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
IV. Lieferung / Lieferfristen
(1) Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich
nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd.
(2) Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen
verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner Vorlieferanten, insbesondere
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die
auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. bei Lieferverzögerungen
eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel
usw.
(5) Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer
zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt,
wenn er 4 Wochen nach Ablauf des unverbindlich vereinbarten oder nach Ablauf der
entsprechend den vorstehenden Absätzen (2) bis (4) verlängerten Lieferfrist die Lieferung
anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nach
frist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig
verweigert.
(6) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne
dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit
unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre, so ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird der Verkäufer den
Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers
werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar
sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung
mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz
statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag
nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse
hat.
V. Abnahme / Abnahmeverzug
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware abzunehmen.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten
Übergabetermin nicht ab oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin
nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten
angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware oder hat er ernsthaft und endgültig
erklärt, er verweigere die Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis zu Zahlung fällig
und der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen
Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz
statt Erfüllung zu fordern.
(3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ungerechtfertigte
Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
(4) Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer III (6) dieser Bedingungen
entsprechend.
(5) Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Käufer liegt immer
dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere
wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der
Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen,
geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr
auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der
Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich befindet.
VII. Montage
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich
der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender
Elektroanschluss zur Verfügung steht.
(2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der
Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen erforderlich,
so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und
Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden
Montageleistungen.
(4) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die
vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.
VIII. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen,
so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der
Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist
der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße
Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die
Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe
„Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten,
sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche
Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere
nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der
Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer
mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
(6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren
ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur-
oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
(8) Bei serienmäßig hergestellten Möbeln besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke,
es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung
getroffen.
(9) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den
verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder
Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
(10) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der
Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile,
Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
(11) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
(12) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(13) Bei gebrauchten Waren, insbesondere bei gelieferten Ausstellungsstücken, verjähren
Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt,
12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.
IX. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs.
2 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
verletzt wurde oder falls dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der
Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften,
sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
(2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis
Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu
wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte
bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinweisen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter
Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile
nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.
XI. Warenrücknahme
(1) Im Falle einer vom Käufer veranlassten und zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages
hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung wie folgt:
- für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport, Lager- und
Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe,
- für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende
Pauschalsätze:
für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
für Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere
Einbuße entstanden ist.
(2) Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigter Weise die Rückabwicklung
des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen Rücktritts des Käufers nach erfolgloser
Nacherfüllung sowie für in den Fällen, die dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht
und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers einräumen
(vgl. Ziffer I Abs.(4) dieser Bedingungen).
XII. Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang
mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
(2) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Stand 05.2010
